Das halte ich pauschal und ohne genaue Kenntnis des Art. 15 DSGVO und der dazugehörigen Erwägungsgründe nicht für sinnvoll.Alter_Esel_? hat geschrieben: ↑10.04.2019, 19:51...
@all!
Es wäre auch für mich doch sehr interessant, wenn möglichst viele ihre Daten bei den für sie zuständigen Verwaltungsstellen dieser christlichen Sondergemeinschaften abfragen würden.
...
Dann ginge das ganz schnell an die finanzielle Substanz - und die Stiftungsgründung bekommt auf einmal eine ganz besondere Bedeutung...
überlegt sich grad ein
Alter_Esel_?
Generell hat jedes Mitglied und jeder Aussteiger aus dieser Sekte nach Art. 15 DSGVO ein Auskunftsrecht. Will man aber Genaueres wissen, dann sollte man da taktisch geschickt vorgehen und die Fragen sehr präzise in der richtigen Reihenfolge stellen. Nachdem ich derzeit einige „Ehemalige“ berate, werde ich demnächst das genaue Procedere beschreiben, sobald wir das Antwortverhalten und das Wording verschiedener Gebietskirchenverwaltungen dieser Sekte und deren Datenschutzbeauftragten aus den inzwischen eingegangenen Antworten genau analysiert haben. Aus deren Reaktion können wir dann genaue Handlungsempfehlungen ableiten.
Sicher ist zumindest, dass wenn man dabei taktisch klug vorgeht und die richtigen Fragen in der richtigen Reihenfolge stellt, da mindestens 10 Mitarbeiter über viele Monate damit beschäftigt sind eine einzige Auskunft zu erteilen und bei Fehlern kann man dann die Datenschutzaufsicht informieren, was garantiert ganz lustig (und richtig teuer für die Sekte) werden könnte.
Das erste auftretende Problem wird dann sein, dass die vorgeschriebene Frist von 30 Tagen nicht eingehalten werden kann und man den Auskunftsersuchenden mit Begründung des Umstandes darüber informieren muss, dass man die Frist auf 90 Tage verlängert. Ich bin überzeugt, dass die Auskunft jedoch auch innerhalb dieser Frist von 90 Tagen nicht bzw. nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt werden kann.
Was ich derzeit schon sagen kann ist, dass nach meiner Meinung den Kirchenverwaltungen bei der Umsetzung der DSGVO große Fehler unterlaufen sind. Rechtlich sind die auch hier in diesem Thread bereits erwähnten Auskünfte weder korrekt noch vollständig. Auch entspricht die Argumentation nicht den Vorgaben und Anforderungen der DSGVO.
Sicher wird das ganz schnell richtig teuer werden und an die finanzielle Substanz gehen wie @Alter_Esel_? schon schrieb, aber eine Stiftungsgründung hilft da wenig, denn die Verantwortlichen haften auch privatrechtlich
