Diese Aussage ist nicht unbedingt falsch bzw. ist sie clever formuliert. Sie sag im Grunde aber gar nichts aus. Siehe Artikel 91,Punkt 2 der DSGVO:Als staatlich anerkannte Kirche sind wir nicht der Aufsichtsbehörde des Bundeslandes unterstellt
https://dsgvo-gesetz.de/art-91-dsgvo/
Da steht nichts von "Aufsichtsbehörde des Bundeslandes". Da steht "Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften .............. unterliegen der Aufsicht einer unabhängigen Aufsichtsbehörde". Also ist die NAK-Süd in Bezug auf die DSGVO definitiv einer Aufsichtsbehörde unterstellt. Die eigene Aussage das sie keiner Landesaufsichtsbehörde unterstellt ist ist in meinen Augen nur das werfen von Nebelkerzen und es soll dadurch der Eindruck erweckt werden das die Kirche gar keiner Aufsichtsbehörde unterstellt wäre.Dem ist aber keinesfalls so.
Diese Aussage enthält einen wahren Kern und spiegelt das Dilemma wieder in das sich die Kirche in Bezug auf die DSGVO befindet.Die Aussage ist im Grunde eine Bestätigung dessen was wir hier schon festgestellt haben. Die Daten können nicht einfach gelöscht werden. Eben weil man nicht nachvollziehen kann und nie dokumentiert wurde wo und von wem Daten gespeichert bzw. aufgezeichnet wurden.Die Daten der Mitgliederdatenverwaltung können nicht einfach gelöscht werden

Humbug.Als Kirche müssen wir zur Erfüllung unserer kirchlichen Aufgaben die Mietgliederdaten speichern; dies trifft selbst auf verstorbene und ausgetretene Mitglieder zu, da ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Mitgliedschaft bzw. sakramentalen Handlungen gegenüber anderen christlichen Kirchen zu bestätigen sind.
Keine Kirche "muss" Daten speichern bzw. ist sie behördlich nicht dazu verpflichtet Daten zu speichern und aufzubewahren. Kirchen haben sich auch an die DSGVO zu halten. Siehe wieder Artikel 91, diesmal Absatz 1.
https://dsgvo-gesetz.de/art-91-dsgvo/
Kirchen haben laut Absatz 1 ihre bisherigen Regeln in Bezug auf den Umgang mit Mitgliederdaten mit der DSGVO "in Einklang zu bringen". Wenn dann jemand darauf besteht das seine Daten vollumfänglich gelöscht werden sollen dann hat die Organisation das nach DSGVO umzusetzen. Punkt.
Wundern tun mich die Aussagen der VDZ und die Aussage des Datenschutzbeauftragten nicht wirklich. In meinen Augen handelt es sich um den Versuch die Anfrage bzw. die Forderung der Datenlöschung abzuwimmeln. Da sie in der Praxis nicht umsetzbar ist.
Der Datenschutzbeauftrage Herr Dr.Eisenmann ist übrigens Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.......
LG und allen einen schönen 2.Advent,
René