Werter Schneider,Schneider hat geschrieben:Ich denke, dass die Angestellten der NAK nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind.Comment hat geschrieben:wäre ich dankbar, wenn Sie hier Quellen angeben könnten.
Voraussetzung wäre danach, dass den Beschäftigten der NAK NRW nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter ... gewährleistet und die Erfüllung gesichert ist.
Das bezweifele ich, dass die NAK NRW in irgendeiner Weise schriftlich sich gegenüber ihrem Personal gebunden hätte, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährleistern und die Erfüllung zu sichern. Allenfalls könnte ich mir vorstellen, dass sie es unter den Aposteln und Bischöfen, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirche stehen, in jedem Einzelfall so geregelt haben könnte, da deren Gehälter die Beitragspflichtgrenze übersteigen dürften. Aber die anderen Bediensteten, die da noch sind, was ist mit denen? Etwa Schreibkräfte u.ä., wieso sollten für diese beamtenrechtliche Vorschriften und Grundsätze gelten? Immerhin gibt es auch in den Landes- oder Kommunalverwaltungen ganz normale Arbeitnehmer, die Beiträge zu den gesetzlichen Kassen zu zahlen haben.
Vor einigen Monaten hatte ich einmal bei der NAK NRW nachgefragt in gleicher Sache. Da erhielt ich die Antwort, dass selbstverständlich für die Beschäftigten Beiträge an die gesetzlichen Kassen abgeführt würden.
Ansonsten wäre ja auch zu fragen, wo, wann und wie denn die NAK Vorschriften erlassen und veröffentlicht haben könnte. Dazu gibt auch ihre Kirchenverfassung nichts her, diese wäre ja Grundlage für entsprechende Verfahrensregelungen.
Also, ich habe da meine Zweifel, dass die Arbeitnehmer der NAK NRW sämtlich 'Beamte' mit entsprechenden Rechten sind.
FG
Com.