Auf der von ponticulus verlinkten Webseite steht:
versoehnung jetzt hat geschrieben:Die Wahl von Apostel Walter Schmidt zum neuen Stammapostel, den es eigentlich gar nicht geben durfte, wurde von den Gläubigen und Getreuen nicht verworfen.
Es durfte ihn nicht geben, denn schon JGB erklaerte: "Ich bin der Letzte, nach mir kommt keiner mehr."
versoehnung jetzt hat geschrieben:Der nun seit 07.06.1960 offiziell amtierende Stammapostel Walter Schmidt, wurde am 02.08.1960 in einer Mitgliederversammlung des “Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands” in Frankfurt a. M. von 16 anwesenden Aposteln noch einmal zum neuen Stammapostel gewählt.
Johann Gottfried Bischoff starb am Mittwoch, den 6. Juli 1960. Schon am Donnerstag, den 7. Juli 1960, soll die Wahl von Walter Schmidt zum Stammapostel stattgefunden haben. Am Sonntag, den 10. Juli 1960, stellten die Apostel der neuapostolischen Welt den kurz zuvor "gewaehlten" neuen Stammapostel Walter Schmidt vor. Die Statuten in der damals aktuell gueltigen Fassung vom vom 6. August 1951 [1] (s.u.) bestimmen, wie die Wahl eines Stammapostels zu erfolgen hat. Meist berufen sich die Betrachtungen berufen sich meist auf die Statuten von 1922.
Tatsaechlich gibt es ein Protokoll [2a,b,c], nach dem die Wahl von Walter Schmidt erst am 2. August 1960 stattgefunden hat. Damit ist klar, dass die sogenannte Wahl vom 7. Juli nicht anerkannt werden konnte. Wie konnte er dann am 10. Juli den Neuapostolischen als der "gewaehlte Stammapostel" vorgestellt werden?
Auch die Rechtmaessigkeit dieser Wahl vom 2. August 1960 wurde schon angezweifelt, weil mit der Anzahl der Unterschreiber das noetige Quorum evtl. nicht erreicht worden sei. Soweit ich mich erinnere, wurden diese Zweifel aber aus der Fassung der Statuten von 1922 begruendet und nicht mit der Fassung vom 6. August 1951 (s.u.). Bevor man aufgrund der Statuten von 1951 eine Beurteilung versucht, muss sowieso zuerst der darin enthaltene Begriff "erreichbare Mitglieder" interpretiert werden.
[1]
http://www.apostolische-geschichte.de/w ... utschlands
[2a]
http://waechterstimme.orgfree.com/pr600802.html
[2b]
http://waechterstimme.orgfree.com/seite1.html
[2c]
http://waechterstimme.orgfree.com/seite2.html
Auszug aus den Statuten vom 6. August 1951
Die Apostelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer erreichbaren Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Ist zu Lebzeiten des Stammapostels dessen Nachfolger nicht ernannt worden, so hat der Protokollführer der letzten Apostelversammlung sofort nach dem Tode des Stammapostels eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat. Bei einer Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Fällen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Apostelkollegiums.