Sie kann die Kirchensteuer nur von ihren Mitgliedern erheben, bzw. durch den Staat erheben lassen.
Der Knackpunkt, um den hier geht ist ein anderer und findet sich in 138Weimarer Verfassung. Zitat:
"Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst."
Es geht um die Staatsleistungen. Zitat:
"Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen Staatskirchenrecht alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden finanziellen Zuwendungen der Länder an die traditionellen Kirchen, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden sind."
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsleistung
Zitat:
"Die Staatsleistungen im technischen, engeren Sinne und diejenigen im weiteren Sinne kann man einteilen in positive und negative Staatsleistungen. Positive Staatsleistungen mehren das Vermögen aktiv. Dagegen verzichten negative Staatsleistungen lediglich darauf, das Vermögen zu mindern, wie es bei Steuer- und Gebührenbefreiungen der Fall sein kann.
Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. Im Katholischen Bereich spricht man im ersten Fall von Bistumsdotationen, im evangelischen von Dotationen für das Kirchenregiment. Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. Neben den Dotationen gibt es aber auch eine Vielzahl von regional unterschiedlichen Formen der positiven Staatsleistungen, die sowohl in Geld- als auch in Sachzuwendungen (Nahrungsmittel), in Nutzungs-, Bau- und Unterhaltungspflichten bestehen können. Sie können dem Betrag nach festgelegt sein oder bedarfsabhängig.
Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt."
Diese Staatsleistungen werden aus der allgemeinen Steuereinnahme bezahlt und damit anteilig von allen Steuerzahlern. Sie haben mit der Kirchensteuer nichts zu tun.
Gegen Artikel 138Weimarer Verfassung ist keine (!) Verfassungsbeschwerde möglich. Es kommt nur eine politische Lösung in Betracht.